
Wer eine Kündigung erhalten hat, einen Bußgeldbescheid anfechten möchte oder sich scheiden lässt, sucht seinen Anwalt heute meist bei Google: „Anwalt Arbeitsrecht Köln“, „Scheidungsanwalt Linz“ oder „Anwalt Mietrecht Bern“. Kanzleien, die dort sichtbar sein wollen, bewegen sich allerdings in einem engen berufsrechtlichen Rahmen. Viele fragen sich, ob Suchmaschinenoptimierung, Ratgeberartikel und Google-Bewertungen überhaupt mit dem anwaltlichen Werberecht vereinbar sind. Dieser Ratgeber zeigt, was § 43b BRAO erlaubt, wo Grenzen liegen und welche Regeln für Steuerberater sowie in Österreich und der Schweiz gelten.
Kurz gesagt: Suchmaschinenoptimierung ist für Kanzleien erlaubt, weil sie in der Regel sachlich über die berufliche Tätigkeit informiert und sich an die Allgemeinheit richtet. Verboten sind nach § 43b BRAO unsachliche Werbung und Werbung, die gezielt auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Bezeichnungen wie „Fachanwalt“ und „Spezialist“ unterliegen zusätzlich § 7 BORA und der Fachanwaltsordnung.
Hinweis: Dieser Beitrag bietet einen allgemeinen Überblick und ist keine Rechtsberatung. Bei Zweifeln zu konkreten Formulierungen hilft Ihre Rechtsanwaltskammer.
Was regelt § 43b BRAO für Anwaltswerbung?
§ 43b BRAO erlaubt Rechtsanwälten Werbung, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Die Vorschrift ist also keine Verbotsnorm, sondern eine Erlaubnis mit zwei Grenzen. Konkretisiert wird sie durch § 6 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA).
Daraus ergeben sich zwei Prüffragen für jede Online-Maßnahme:
- Ist die Werbung sachlich? Sie muss über die Tätigkeit informieren, statt reißerisch anzupreisen. Wahre, überprüfbare Angaben zu Rechtsgebieten, Qualifikation, Sprachen oder Erreichbarkeit sind unproblematisch.
- Richtet sie sich an die Allgemeinheit? Problematisch ist vor allem die gezielte Ansprache einer Person in Kenntnis ihres konkreten Beratungsbedarfs, etwa nach einem Unfall oder einer Insolvenz.
Eine Website, eine Leistungsseite zum Kündigungsschutz oder ein Ratgeberartikel richten sich an alle, die danach suchen. Der Suchende kommt aktiv auf die Kanzlei zu. Deshalb gilt Suchmaschinenoptimierung nach überwiegender Auffassung als zulässige Form der Kanzleiwerbung. Die Rechtsprechung hat das Sachlichkeitsgebot in den vergangenen Jahren zudem eher großzügig ausgelegt: Auch eine auffällige Gestaltung oder ein pointierter Slogan ist nicht automatisch unsachlich.
Wann dürfen Sie sich Fachanwalt oder Spezialist nennen?
„Fachanwalt“ dürfen Sie sich nur nennen, wenn Ihnen die Rechtsanwaltskammer diesen Titel nach der Fachanwaltsordnung verliehen hat. Für andere Hinweise auf Schwerpunkte gilt § 7 BORA, der zwischen einfachen Teilbereichsangaben und qualifizierenden Zusätzen unterscheidet.
| Bezeichnung | Voraussetzung | Hinweis für SEO |
|---|---|---|
| Fachanwalt für Arbeitsrecht | Verleihung durch die Rechtsanwaltskammer | starkes Suchwort, nur mit Titel verwenden |
| Tätigkeitsschwerpunkt, Interessenschwerpunkt | entsprechende Kenntnisse nach § 7 Abs. 1 BORA | gut für Leistungsseiten und Profiltexte |
| Spezialist, Experte | besondere Kenntnisse, keine Verwechslungsgefahr mit Fachanwalt (§ 7 Abs. 2 BORA) | zurückhaltend und belegbar einsetzen |
| Anwalt für Mietrecht | tatsächliche Tätigkeit in dem Gebiet | beschreibend, sachlich unproblematisch |
Für die Suchmaschinenoptimierung ist das wichtig, weil viele Nutzer nach „Fachanwalt“ suchen, auch wenn sie den Unterschied nicht kennen. Wer den Titel nicht führt, sollte ihn weder im Seitentitel noch im Google-Unternehmensprofil oder in versteckten Keywords verwenden. Das wäre irreführend und kann wettbewerbsrechtliche Abmahnungen auslösen. Eine sachliche Alternative ist „Anwalt für Familienrecht“ oder „Tätigkeitsschwerpunkt Erbrecht“.
Sind Ratgeberinhalte und Blogartikel erlaubt?
Ja, Ratgeberinhalte gehören zu den unproblematischsten und zugleich wirksamsten Formen der Kanzleiwerbung im Internet. Sie informieren sachlich über Rechtsfragen und richten sich an die Allgemeinheit, nicht an einen bestimmten Mandanten.
Gute Themen orientieren sich an den Fragen, die Mandanten im Erstgespräch stellen:
- Wie lange habe ich Zeit, gegen eine Kündigung vorzugehen?
- Was kostet eine einvernehmliche Scheidung ungefähr?
- Muss ich ein Erbe annehmen, wenn Schulden vorhanden sind?
- Was tun nach einem Blitzerfoto mit Fahrverbot?
Achten Sie darauf, Artikel allgemein zu halten und keine individuelle Rechtsberatung zu versprechen. Hinweise auf Fristen und ein klarer Verweis, dass die Prüfung des Einzelfalls ein Mandat voraussetzt, schützen Leser und Kanzlei. Aussagen zu Erfolgsquoten wie „98 Prozent gewonnene Verfahren“ sind dagegen heikel, weil sie kaum überprüfbar und leicht irreführend sind.
Wie gehen Kanzleien mit Online-Bewertungen um?
Kanzleien dürfen Mandanten um Bewertungen bitten und auf Bewertungen antworten, müssen dabei aber die anwaltliche Verschwiegenheit nach § 43a Abs. 2 BRAO wahren. Schon die Bestätigung, dass jemand Mandant war, kann unter die Schweigepflicht fallen.
Für die Praxis bewährt sich folgender Umgang:
- Um Bewertungen bitten: Nach abgeschlossenem Mandat ist eine freundliche Bitte zulässig. Gegenleistungen wie Rabatte für Bewertungen sind tabu.
- Keine Fake-Bewertungen: Gekaufte oder selbst verfasste Bewertungen verstoßen gegen das UWG und die Richtlinien von Google.
- Neutral antworten: Danken Sie für das Feedback, ohne Details zum Verfahren, zum Ergebnis oder zur Person zu nennen.
- Kritik sachlich begegnen: Erklären Sie allgemein, wie Ihre Kanzlei arbeitet, etwa bei Erreichbarkeit oder Honorarvereinbarungen, statt den Fall zu kommentieren.
- Rechtsverletzungen melden: Beleidigende oder offensichtlich falsche Bewertungen können Sie bei Google beanstanden.
Bewertungen beeinflussen die Sichtbarkeit in der Google-Kartenansicht erheblich. Wie die lokale Optimierung über das Unternehmensprofil funktioniert, erklären wir auf unserer Seite zu Local SEO.
Was gilt für Steuerberater nach § 57a StBerG?
Für Steuerberater gilt mit § 57a StBerG eine nahezu wortgleiche Regel: Werbung ist erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Konkretisiert wird das durch die Berufsordnung der Steuerberater (BOStB).
Für SEO bedeutet das: Leistungsseiten zu Lohnbuchhaltung, Jahresabschluss oder Steuererklärung für Selbständige sind ebenso zulässig wie Ratgeber zu Fristen oder steuerlichen Änderungen. Bezeichnungen wie „Fachberater für internationales Steuerrecht“ setzen eine Verleihung durch die Steuerberaterkammer voraus. Für Bewertungen gilt die Verschwiegenheitspflicht nach § 57 StBerG entsprechend.
Welche Regeln gelten in Österreich und der Schweiz?
In Österreich und der Schweiz ist sachliche Kanzleiwerbung ebenfalls erlaubt, die Grenzen sind ähnlich, aber anders geregelt.
Österreich
In Österreich ergeben sich die Vorgaben aus der Rechtsanwaltsordnung (RAO) und den Standesrichtlinien des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags. Werbung ist zulässig, wenn sie wahr und sachlich ist und mit der Ehre und dem Ansehen des Standes sowie den Berufspflichten vereinbar ist. Einen Fachanwaltstitel nach deutschem Vorbild gibt es nicht. Für die Sichtbarkeit auf google.at sind Begriffe wie „Rechtsanwalt“, „Scheidung einvernehmlich“ oder „Verlassenschaft“ wichtig, die sich vom deutschen Sprachgebrauch unterscheiden.
Schweiz
In der Schweiz erlaubt Art. 12 lit. d des Anwaltsgesetzes (BGFA) Werbung, solange sie objektiv bleibt und dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht. Der Schweizerische Anwaltsverband vergibt eigene Fachanwaltstitel SAV. Auf google.ch suchen Mandanten eher nach „Anwalt Erbrecht Zürich“ oder „Rechtsberatung Scheidung“, Honorare werden in CHF angegeben, und Texte sollten ohne ß geschrieben sein.
Wie setzen Kanzleien SEO berufsrechtskonform um?
Berufsrechtskonforme SEO setzt auf sachliche, hilfreiche Inhalte und eine saubere lokale Präsenz statt auf zugespitzte Werbeversprechen. Genau das bevorzugt Google ohnehin bei Rechtsthemen, weil sie zu den sensiblen Themenbereichen gehören.
Eine sinnvolle Grundlage besteht aus eigenen Seiten für jedes Rechtsgebiet, klaren Angaben zu Qualifikation und Titeln, einem vollständig gepflegten Google-Profil pro Standort und einem Ratgeberbereich mit häufigen Mandantenfragen. Wie wir Kanzleien dabei unterstützen, lesen Sie auf unserer Seite zu SEO für Kanzleien. Dort erfahren Sie auch, wie sich Rechtsgebiete und Standorte sinnvoll auf der Website abbilden lassen.
Prüfen Sie vor dem Start bestehende Seitentitel, Profiltexte und Slogans auf Bezeichnungen wie „Fachanwalt“ oder „Spezialist“ und auf nicht belegbare Aussagen. Wer diese Grundlagen sauber legt, kann SEO für Kanzleien ohne berufsrechtliche Risiken ausbauen.
Häufige Fragen
Dürfen Anwälte Google Ads schalten?
Ja, Suchanzeigen sind für Anwälte grundsätzlich zulässig, weil sie sich an alle Nutzer richten, die nach einem Begriff suchen. Anzeigentexte müssen aber wie jede andere Kanzleiwerbung sachlich sein und dürfen keine Titel wie Fachanwalt verwenden, die die Kanzlei nicht führt.
Darf eine Kanzlei auf der Website Honorare nennen?
Ja, sachliche Angaben zu Honoraren, etwa zu Pauschalen für eine Erstberatung, sind grundsätzlich erlaubt. Sie müssen das RVG beachten, insbesondere die Grenzen für Vergütungsvereinbarungen, und dürfen keine Lockangebote formulieren, die den tatsächlichen Aufwand verschleiern.
Ist es erlaubt, Mandanten auf der Website mit Namen zu nennen?
Nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Mandanten, da sonst die Verschwiegenheitspflicht verletzt wird. Bei Unternehmensmandaten ist eine Referenzliste mit schriftlicher Einwilligung üblich, bei Privatmandanten in sensiblen Rechtsgebieten wie Familien- oder Strafrecht sollten Sie darauf verzichten.
Darf eine Kanzlei mehrere Google-Profile für Rechtsgebiete anlegen?
Nein, Google erlaubt grundsätzlich ein Unternehmensprofil pro tatsächlichem Standort. Separate Profile für einzelne Rechtsgebiete an derselben Adresse verstoßen gegen die Richtlinien. Einzelne Anwälte können unter bestimmten Voraussetzungen ein eigenes Profil führen.
Sie möchten das nicht selbst umsetzen?
Auf unserer Seite SEO für Kanzleien zeigen wir, wie wir das für Sie übernehmen. Oder Sie fordern direkt eine kostenlose SEO-Analyse an. Alle Branchen finden Sie unter Branchen.